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Leistungen der Pflegeversicherung

Wie erhalte ich Leistungen aus der Pflegeversicherung im Seniorenheim?

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftig- keit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs, ein möglichst selbstständiges und selbst bestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
Pflegebedürftig sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung länger als sechs Monate auf Hilfeleistungen bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen sind.

 

Antrag und Begutachtung

Um festzustellen, ob auch Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten können, stellen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Die Pflegekasse beauftragt daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei Ihnen eine Begutachtung vorzunehmen. Diese findet durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter des MDK, entweder Ärztin/Arzt oder Pflegefachkraft, in Ihrer häuslichen Umgebung statt. In besonderen Fällen kann die Erstbegutachtung auch im Krankenhaus erfolgen.

Man unterscheidet zwischen 5 Pflegegraden:

  • Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3 – schwere Beeiträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständikeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die letztendliche Entscheidung über die Pflegestufe trifft die Pflegekasse.

 

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des
Einzelfalles nicht in Betracht kommen. Die Pflegekasse übernimmt je Kalendermonat für Pflegebedürftige folgenden Betrag:

  • Pflegegrad 1: 125 € mtl.
  • Pflegegrad 2:  770 € mtl.
  • Pflegegrad 3: 1262 € mtl.
  • Pflegegrad 4: 1775 € mtl.
  • Pflegesgrad 5: 2005 € mtl.

– 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres.
– 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn Sie mehr als 12 Monate,
– 45 % des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn Sie mehr als 24 Monate und
– 70 % des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn Sie mehr als 36 Monate in einer Senioreneinrichtung leben.

 

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 56 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt Aufwendungen bis zu dem Gesamtbetrag von 1774 € pro Jahr.

Bei Fragen zu den Leistungen der Pflegeversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Pflegekasse.
Dort wird man Ihnen weiterhelfen.

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