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Finanzierungsmöglichkeiten

Wie kann die Heimunterbringung finanziert werden ?

Die Kosten eines Pflegeplatzes sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich und hängen vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab.
Um die Kosten der Heimunterbringung zu finanzieren gibt es verschiedene Möglichkeiten:

 

1. Leistungen der Pflegekasse

Die Pflegekassen bezuschussen auf Antrag und nach Begutachtung in der Einrichtung die vollstationäre Unterbringung ihrer Versicherten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wie folgt:

  • Pflegesgrad 1:  Zuschuss in Höhe von 125 € mtl.
  • Pflegesgrad 2: Zuschuss in Höhe von 770 € mtl.
  • Pflegesgrad 3: Zuschuss in Höhe von 1262 € mtl.
  • Pflegesgrad 4: Zuschuss in Höhe von 1775 € mtl.
  • Pflegesgrad 5: Zuschuss in Höhe von 2005 € mtl.

 

Für Heimbehwohner/innen mit Pflegegrade 2 bis 5 beträgt der Leistungszuschlag ab 01.01.2022:

– 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres.
– 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn Sie mehr als 12 Monate,
– 45 % des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn Sie mehr als 24 Monate und
– 70 % des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn Sie mehr als 36 Monate in einer Senioreneinrichtung leben.

Ein entsprechender Antrag muss vor/bei Heimaufnahme bei der Pflegekasse gestellt werden. Bei beihilfeberechtigten Personen reduziert sich die Pflegekassenleistung. Die Höhe der Leistung hängt von der Höhe der Beihilfe ab. Wenn das eigene Einkommen und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen gibt es noch die Möglichkeit Pflegewohngeld zu beantragen.

 

2. Pflegewohngeld (PWG)

a) Allgemeines
Für Heimbewohner der Pflegesgrade 2-5 kann der zuständige Sozialhilfeträger auf Antrag der Einrichtung Pflegewohngeld gewähren. Für nicht pflegeversicherte Personen und Personen mit Pflegegrad 1 kann allerdings kein Pflegewohngeld bewilligt werden.
Für Beihilfeberechtigte Personen kann Pflegewohngeld nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Zur weiteren Prüfung sind die Bescheide der Beihilfestellen über die Höhe der Zuschüsse zu den Unterbringungskosten notwendig.
Pflegewohngeld ist eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NRW, die zur Finanzierung der Investitionskosten dient. In Höhe des Pflegewohngeldes verringern sich die Heimkosten der Bewohner. Seit dem 01.08.2003 wird neben dem Einkommen auch das Vermögen bei der Ermittlung des Pflegewohngeldes berücksichtigt. Aufgrund der neuen Bedeutung des Vermögens im Landespflegegesetz sind nun, wie in der Sozialhilfe auch, vertragliche Ansprüche, wie z. B. Nießbrauch etc. zu prüfen.
Pflegewohngeld wird nur gewährt, sofern die kleineren Barbeträge und sonstigen Geld- und Vermögenswerte des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten einen Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigen.
Bei Erfüllung der Vorraussetzungen haben Bewohner und Bewohnerinnen des Seniorenzentrums Haus Mühlenbach Anspruch auf Pflegewohngeld bis zu einem Höchstbetrag von zur Zeit monatlich:
im Doppelzimmer 741,64 €
im Einzelzimmer 775,71 €

b) Antragstellung:
Der Antrag auf Pflegewohngeld wird von der Pflegeeinrichtung bei der zuständigen Kreisverwaltung gestellt. Vorgelegt werden müssen
sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung. Formulare dazu erhalten Sie in der Verwaltung des Seniorenzentrums Haus Mühlenbach.

 

3. Sozialhilfe

a) Allgemeines
Für den Fall, dass die monatlichen Einkünfte, die Leistungen der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht zur Begleichung der Heimkosten ausreichen, kann geprüft werden, ob die Restkosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können sowie ein Barbetrag von 135,54 €  zuzüglich 25,14 € Bekleidungshilfe monatlich (ab dem 01.01.2023) gewährt werden kann. Ob Sozialhilfe erbracht werden kann, ist neben dem Einkommen auch abhängig vom Vermögen des Hilfesuchenden. Leistungen können lediglich bewilligt werden, wenn das Vermögen den so genannten Schonbetrag, in Höhe von 10000 €  bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern, nicht übersteigt. Zum Vermögen zählen z.B. Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Lebensversicherungen, Aktien sowie Kraftfahrzeuge, Grundbesitz und ähnliche Sachwerte. Sollte Vermögen vorhanden sein, welches kurzfristig nicht verwertbar ist, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe in Form eines Darlehens zu erhalten. Des Weiteren werden vertragliche bzw. sonstige Ansprüche des Hilfesuchenden geprüft, weil Sozialhilfe immer nur nachrangig gewährt werden kann. Schließlich hängt die Gewährung von Sozialhilfe auch davon ab, ob die Angehörigen des Hilfesuchenden verpflichtet sind, Unterhalt zu leisten. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung besteht, muss im Einzelfall ermittelt werden.
Bei Pflegegrad 1 erbringt die Pflegekasse keine Leistungen und es werden weder Pflegewohngeld noch Soziahilfe gezahlt. Die Kosten trägt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger im Rahmen des SGB XII.

b) Antragstellung
Der Antrag auf Sozialhilfe muss vor oder am Tag der Heimaufnahme vom Heimbewohner/Betreuer bei der zuständigen Kreisverwaltung oder Gemeindeverwaltung gestellt werden. Rückwirkend werden keine Leistungen gewährt. Vorgelegt werden müssen sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung.
Des weiteren ist eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich. Der Anspruch wird von der Kreisverwaltung individuell geprüft. Die Pflegeeinrichtung kann zur Höhe der Sozialhilfe und zu den Unterhaltspflichten von Angehörigen keine verbindlichen Auskünfte erteilen.

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